Häufige Fragen

Der erste Ansprechpartner sollte immer der Kostenträger sein, also Ihre Kranken-bzw. Pflegekasse. Sie ist zur individuellen, persönlichen und kostenfreien Beratung verpflichtet, auch bei Ihnen zu Hause wenn Sie das wünschen.
Sollten Sie schon Leistungen von einem Pflegedienst in Anspruch nehmen, können Sie sich auch an diesen mit Ihren Fragen wenden. Für eine ausführliche Beratung über einen ambulanten Pflegedienst ist eine Terminvereinbarung erforderlich. In der Regel kann der Pflegedienst das Beratungsgespräch mit dem Kostenträger abrechnen. Weiterlesen …

Hierzu wird ein Antrag benötigt, den man bei der entsprechenden Kranken-bzw. Pflegekasse bekommen kann. Dieser muss ausgefüllt beim Kostenträger abgegeben werden. Falls eine Einstufung erfolgt, gibt es die entsprechenden Leistungen ab dem Datum der Antragsstellung.

Ja, wenn eine Pflegeeinstufung erfolgt ist, kann man als Sachleistung über den Pflegedienst eine Hilfe bekommen. Die Höhe des Betrags hängt vom Pflegegrad ab. Zusätzlich gibt es die Pauschale von 124€ / Monat für alle Pflegegrade. Diese Pauschale kann für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verbraucht werden, somit auch für Hauswirtschaftliche Aufgaben.

Sachleistung Häusliche Pflege:

Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 689 Euro
Pflegegrad 3: 1.298 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige:

Pflegegrad 1: 125 Euro (zweckgebundene Kostenerstattung, geht nur über Pflegedienst)
Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen/42 Kalendertage (und/oder stundenweise Verhinderungspflege).

Für die Verhinderungspflege erhält der Pflegebedürftige bis zu 1.612 Euro / Jahr (Mit Kombination Kurzzeitpflege 2.418 Euro).

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Pflegesachleistungen oder Tages- und Nachtpflege.

Nein, Ihr Hausarzt kann Ihnen hierfür ein Rezept ausstellen. Im Sanitätsfachhandel erhalten Sie dafür Ihr Pflegehilfsmittel.Ein geringer Zuzahlungsbetrag ist zu bezahlen.

Gehen Sie zunächst zu Ihrem Hausarzt. Dieser wird die Art und die Häufigkeit der Wundversorgung festlegen. Bei ausreichender Mobiliät wir ihr Arzt sie in entsprechenden Abständen zum Verbandswechsel einbestellen. Andernfalls kann der Arzt eine sogenannte „häusliche Verordnung“ über diese Leistung ausstellen. Somit kann ein Pflegedienst Ihrer Wahl Sie zu Hause verbinden und diese Leistung mit der Krankenkasse abrechnen.

Es gibt 2017 zahlreiche Veränderungen z. B. anstatt den 3 klassischen Pflegestufen dann 5 Pflegegrade und damit auch neue Begutachtungsrichtlinien. Es gibt – zum Teil erhebliche- Anhebungen bei Geld- und Sachleistungen. Ausführliche Informationen gibt es z. B. bei Ihrer → Krankenkasse.

zum → Pflegestärkungsgesetz.

zum → Spitzenverband der Krankenkassen GKV

… dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf.